Vorbemerkung
Endscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung maximal 21 Tage vergangen sind, seit dem Sie eine „Zahlungsunfähigkeit“ bzw. „Überschuldung“ festgestellt haben.
Sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass Insolvenzgründe schon länger vorliegen, wird das für den Geschäftsführer und evtl. auch für den Gesellschafter zu einem persönlichen Haftungsproblem.
Beispiel:
Für alle im Insolvenzzeitraum geleisteten Zahlungen haftet der Geschäftsführer in unbeschränkter Höhe !
Der Geschäftsführer und möglicherweise auch die Gesellschafter werden vom Insolvenzverwalter geplündert bis aufs Hemd – das müssen Sie leider wörtlich nehmen !
Trennen Sie sich schnellstmöglich von Ihrer Problem-GmbH, bevor die „Aas-Geier“ zugreifen !
Zahlungsunfähigkeit ?
Überschuldung ?
Insolvenz ?
P e r s ö n l i c h e H a f t u n g ?
(„Durchgriffshaftung“)
Sie haben alles versucht Ihre Problem-Gesellschaft wieder auf gesunde wirtschaftliche Beine zu stellen – aber leider vergeblich ?
Sie stehen jetzt vor der Situation, einerseits Insolvenz anmelden zu müssen, andererseits ist wegen der abgelaufenen Zeit mit einer Anklage wegen Insolvenzverschleppung etc. und allen damit verbundenen unschönen Begleiterscheinungen (persönliche unbeschränkte Haftung, ein Geschäftsführungsverbot, eine Verurteilung und damit ein Eintrag in das Führungszeugnis, eventuell ein Gewerbeverbot usw.) zu rechnen ?
Denken Sie daran, bei einer rechtswirksam gerichtlich festgestellten „Insolvenzverschleppung“ können Sie, buchstäblich, „Haus und Hof“ verlieren.
Wir haben hier eine rechtssprechungskonforme Lösung, die Sie vor all diesen Folgen schützt und es Gläubigern unmöglich macht, Ihnen „Insolvenzverschleppung“ vorzuwerfen !